Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kathrein als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 1982, GZ 11 Vr 1277/
82-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde, Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Margarethe Scheed zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os51/83 - Oberster Gerichtshof, 07 Juli 1983
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Schöffengericht aufgetragen, sich der Verhandlung und der Urteilsfällung zu unterziehen.Gründe:Di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0095707 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1976
- Rechtssätz RS0089802 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1976
ERWÄHNT von
