Entscheidungstext 12Os51/83 - Oberster Gerichtshof, 07 Juli 1983

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os51/83

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kathrein als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 1982, GZ 11 Vr 1277/

82-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde, Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Margarethe Scheed zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os51/83 - Oberster Gerichtshof, 07 Juli 1983

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Schöffengericht aufgetragen, sich der Verhandlung und der Urteilsfällung zu unterziehen.

Gründe:

Di...

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