Entscheidungstext 10Os56/83 - Oberster Gerichtshof, 29 April 1983

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os56/83

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Bernhard A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 und 15 StGB und anderer Delikte über den noch nicht erledigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten Christian B und über die Berufung des Angeklagten Bernhard A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 9. Dezember 1982, GZ 14 Vr 297/81-171, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwälte Dr. Ruggenthaler und Dr. Schmiedt, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os56/83 - Oberster Gerichtshof, 29 April 1983

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian B wird (soweit sie nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. April 1983, GZ 10 Os 56/

83-6 erledigt wurde) Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß ihm gemäß § 38 StGB die Vorhaft vom 28. Juli 1981, 15,25 Uhr bis 21,15 Uhr auf die Strafe angerechnet wird. Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurden Bernhard Othmar A (geboren am 3. Juni 19...

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