Entscheidungstext 10Os15/83 - Oberster Gerichtshof, 12 April 1983

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os15/83

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald A (geb B) wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und eines anderen Delikts über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 1982, GZ 6 f Vr 5268/82-24, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Haumer, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 10Os15/83 - Oberster Gerichtshof, 12 April 1983

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. November 1952...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes