Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer im Verfahren wegen Unterbringung des Sylvester A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14.Jänner 1983, GZ. 15 Vr 2187/82-32, den Beschluß gefaßt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os40/83 - Oberster Gerichtshof, 22 März 1983
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Dezember 1931 geborene Be...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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