Zusammenfassung
SZ 56/12
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob831/82 - Oberster Gerichtshof, 24 Januar 1983
Spruch
Vertragliche Nebenpflicht des Verleihers ist es, auf ungewöhnliche und auch bei Überprüfung durch den Entlehner nicht erkennbare Risiken beim Transport des geliehenen Gegenstandes hinzuweisenOGH 24. 1. 1983, 1 Ob 831/82 (LGZ Graz 4 R 321/82; BGZ Graz 28 C 274/80)Die "Neue Galerie am Landesmuseum Joanneum", die vom beklagten Land Steiermark privatwirtschaftlich geführt wird, veranstaltete in der Zeit vom 29. 5. bis 22. 6. 1979 eine Einzelausstellung von Werken des Klägers. Die vom Kläger zur Verfügung gestellten Werke wurden in seinem Atelier in Wien ausgewählt. Die beklagte Partei erteilte an die Firma P den Auftrag, die für die Ausstellung bestimmten Werke des Klägers nach Graz zu transportieren. Unter diesen befand sich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
