Zusammenfassung
SZ 55/133
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob505/82 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1982
Spruch
Eine während des Enteignungsverfahrens vor der Erlassung des Enteignungsbescheides geschlossene Vereinbarung über den beiderseitigen Verzicht auf Anrufung des Gerichtes gegen die durch die Verwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung ist wirksamDie Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv-konkret) zu erfolgenMuß als Enteignungsfolge eine Schule verlegt werden, ist bei Ermittlung der Enteignungsentschädigung die Restnutzungsdauer der alten Schule festzustellen und als Entschädigung jener Betrag zu gewähren, der den Mehrkosten für die Finanzierung des vorzeitig notwendig gewordenen Neubaus entsprichtBesondere Enteignungsentschädigung für Baumbewuchs ist nur zu gewähren, wenn dieser den Verkehrswert des enteigneten Grundstücks erhöhteOGH 22. September 1982, 1 Ob 505/82 (KG Wels R 284/81; BG Bad Ischl 1 Nc 55/71)Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften im Gemeindegebiet von B. Sie betreibt dort eine einjährige Haushaltungsschule, eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und eine höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe samt Internat. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. 7. 1970, GZ BauR 31/24- 1970, wurden im Zuge der Errichtung der Salzkammergutbundesstraße nachstehende Grundstücke der Antragsgegnerin in der Katastralgemeinde R zugunsten der Antragstellerin enteignet:EZ Grundstück Kulturgattung voraussichtlichbeanspruchte Fläche1 594 Weg 100 m2 295Wiese 3750 m2 82 279 Wiese5400 m2 83 209 Wiese ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0007094 - Oberster Gerichtshof, 18 März 1975
- Rechtssätz 1Ob505/82; - Oberster Gerichtshof, 22 September 1982
- Rechtssätz RS0006737 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1965
ERWÄHNT von
