Zusammenfassung
SZ 55/122
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Auszug
Entscheidungstext 7N501/82 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1982
Spruch
Oberste Administrativbehörde iS des § 42 Abs. 2 JN ist die höchste Verwaltungsbehörde des betreffenden Verwaltungszweiges, in Angelegenheiten der Bodenreform der Oberste Agrarsenat, auch dann, wenn der Rechtszug im Einzelfall bei einer unteren Instanz enden würdeO...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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