Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman A und einen anderen wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Roman A und Othmar Rudolf B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Februar 1982, GZ 13 a Vr 2866/ 81-39, den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 9Os74/82 - Oberster Gerichtshof, 17 August 1982
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Roman A und Othmar Rudolf B sowie die Berufung des Angeklagten Othmar Rudolf B werden zurückgewiesen.über die Berufung des Angeklagten Roman A und jene der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Das Schöffengericht erkannte den am 5. August 1950geborenen Roman A und den am 15. April 1951 geborenen Othmar Rudolf B, zwei österreichische Staatsbürger, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB, Othmar Rudolf B auch des Vergehens nach § 36 Abs. 1lit b Waffengesetz schuldig und verurteilte sie zu einer (bei B bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Vom Vergehen der Zuhälterei nach § 216 StGB sprach das Gericht die Angeklagten hingegen (rechtskräftig) frei.Nach den Urteilsannahmen 'mietete' der Angeklagte B während eines - vom Angeklagten A durch Gewährung eines Darlehens von 1.500 DM mitfinanzi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099189 - Oberster Gerichtshof, 18 November 1966
- Rechtssätz 9Os74/82; - Oberster Gerichtshof, 17 August 1982
ERWÄHNT von
