Zusammenfassung
SZ 55/116
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob799/81 - Oberster Gerichtshof, 29 Juli 1982
Spruch
Durch die Verständigung von der Zession einer Vertragsforderung gelangt der Zessionar in eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum übernommenen Schuldner, sodaß ihn diesem gegenüber vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Er muß daher Zahlungen an den Zedenten, die ihm durch eigene Buchführung für diesen laufend bekannt werden, rügen, um zu vermeiden, daß auch solche Zahlungen als an ihn erfolgt geltenBloß unsubstantiiertes Bestreiten einer vom Gegner behaupteten Unterlassung ist als Geständnis anzusehen, wenn die Behauptung im Falle ihrer Unrichtigkeit offenbar leicht widerlegbar wäre, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurdeOGH 29. Juli 1982, 7 Ob 799/81 (OLG Wien, 4 R 161/81; HG Wien, 15 Cg 61/77).Die T Gesellschaft mbH (in der Folge kurz T GesmbH) stand einerseits mit der beklagten Partei in laufender Geschäftsverbindung und hatte andererseits mit der klagenden Partei einen ab 1. 1. 1976 wirksamen Factoring- Vertrag g...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0040219 - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 1978
- Rechtssätz RS0039941 - Oberster Gerichtshof, 29 Mai 1957
- Rechtssätz 7Ob799/81; - Oberster Gerichtshof, 29 Juli 1982
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ERWÄHNT von
