Entscheidungstext 7Ob799/81 - Oberster Gerichtshof, 29 Juli 1982

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob799/81

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 55/116

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob799/81 - Oberster Gerichtshof, 29 Juli 1982

Spruch

Durch die Verständigung von der Zession einer Vertragsforderung gelangt der Zessionar in eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum übernommenen Schuldner, sodaß ihn diesem gegenüber vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Er muß daher Zahlungen an den Zedenten, die ihm durch eigene Buchführung für diesen laufend bekannt werden, rügen, um zu vermeiden, daß auch solche Zahlungen als an ihn erfolgt gelten

Bloß unsubstantiiertes Bestreiten einer vom Gegner behaupteten Unterlassung ist als Geständnis anzusehen, wenn die Behauptung im Falle ihrer Unrichtigkeit offenbar leicht widerlegbar wäre, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde

OGH 29. Juli 1982, 7 Ob 799/81 (OLG Wien, 4 R 161/81; HG Wien, 15 Cg 61/77).

Die T Gesellschaft mbH (in der Folge kurz T GesmbH) stand einerseits mit der beklagten Partei in laufender Geschäftsverbindung und hatte andererseits mit der klagenden Partei einen ab 1. 1. 1976 wirksamen Factoring- Vertrag g...

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