Entscheidungstext 9Os57/82 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1982

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9Os57/82

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gassner als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus A und Andreas B wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie über die Berufungen der Angeklagten Klaus A und Andreas B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23.Dezember 1981, GZ. 12 b Vr 1320/81-36, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Rat Dr. Blazina, der Verteidiger Dr. Heller und Dr. Kern sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9Os57/82 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinen auf § 12 Abs. 1 SGG. 'unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB. und 21 FinStrG.' gestützten Strafaussprüchen und den Aussprüchen über die Anrechnung der Vorhaftzeiten, soweit diese die zu verhängenden Strafen nach dem Finanzstrafgesetz und die verhängten Wertersatzstrafen betreffen, sowie gemäß § 290 Abs. 1 StPO. im Ausspruch darüber, daß der Angeklagte Klaus A das Finanzvergehen des Schmuggels gewerbsmäßig begangen habe, aufgehoben.

Gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird in der Sache selbst erkannt:

Klaus A und Andreas B werden für die ihnen zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG. und das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2, dritter und vierter Fall,

SGG.

gemä...

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