Entscheidungstext 10Os73/82 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1982

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os73/82

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 1982, GZ 7 d Vr 12.639/81-33, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os73/82 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen dauernder Sachentziehung und Raubes (Pt 1 und 2 des Urteilssatzes) sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches nach § 38

StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ents...

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