Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pribitzer als Schriftführers in der Strafsache gegen Felix A wegen des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 12.Juni 1981, GZ. 17 E Vr 420/81-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os43/82 - Oberster Gerichtshof, 15 April 1982
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 12.Juni 1981, GZ. 17 E Vr 420/81-8, verletzt, soweit Felix A des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs. 1StGB schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe verhängt und er in den Kostenersatz verfä...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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