Entscheidungstext 11Os36/82 - Oberster Gerichtshof, 14 April 1982

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os36/82

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 21. Jänner 1982, GZ 9 Vr 797/81-39, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krilyszyn und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Presslauer zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os36/82 - Oberster Gerichtshof, 14 April 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. November 1950 geborene Gelegenheitsarbeiter Johann A des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt...

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