Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführers in der Strafsache gegen Christina A geborene C wegen des Vergehens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 3. Dezember 1981, GZ 2 b Vr 915/81- 22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Subarsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Bassler, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os28/82 - Oberster Gerichtshof, 31 März 1982
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem im Urteilsfaktum enthaltenen Schuldspruch wegen der Beschädigung einer Fensterscheibe der Wohnung der Erna B durch Bewerfen mit einem Ei und demgemäß auch in der Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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