Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Rudolf A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 14.Oktober 1981, GZ. 7 b Vr 438/81-44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Würl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os194/81 - Oberster Gerichtshof, 18 März 1982
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.September 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Josef Rudolf A, ein deutscher Staatsbürger, 1.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB und 2.) des Vergehens nach §...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
