Entscheidungstext 13Os184/81 - Oberster Gerichtshof, 14 Januar 1982

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os184/81

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Martin A wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 24.September 1981, GZ 6 Vr 348/81-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Faulhaber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 13Os184/81 - Oberster Gerichtshof, 14 Januar 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Martin A wurde des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB (1), des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB (2), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes