Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 10. April 1981, GZ 12 Vr 155/81-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Arnold und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os149/81 - Oberster Gerichtshof, 12 Januar 1982
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft des Angeklagten vom 18. September 1980, 9,00 Uhr bis zum 19. September 1980, 13,00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Recht...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0090813 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1949
- Rechtssätz RS0091325 - Oberster Gerichtshof, 03 März 1971
- Rechtssätz RS0099656 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1977
ERWÄHNT von
