Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hoch als Schriftführers in der Strafsache gegen Arthur A wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21. September 1981, GZ. 8 d Vr 2.466/81-22, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Groh und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os183/81 - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1982
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
