Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hoch als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 12 Abs 1 SGG und anderen strafbaren Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. September 1980, GZ 15 a Vr 834/80-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft sowie der Gegenäußerung des Zollamts Feldkirch zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Michael Czinglar und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10Os16/81 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1981
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Stattgebung dieses Rechtsmittels im Ausspruch über die gemäß § 37 Abs 2 FinStrG verhängte Geldstrafe sowie ferner gemäß § 290 Abs 1 StPO zu Punkt A 2des Urteilssatzes im Schuldspruch wegen des Inverkehrsetzens einer das Quantum von 15 LSD-Trips übersteigenden Menge von weiteren 15 solchen Trips sowie auch im auf § 12 Abs 1 SGG fußenden Strafausspruch - jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Verhängung der Wertersatzstrafe - aufgehoben und in diesem Umfang nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Herbert A ist zu Punkt C 1 weiters schuldig (außer dem dort angeführten Cannabisharz) auch 15 LSD-Trips unberechtigt erworben und besessen zu haben.Er wird hiefür und für die ihm laut dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches zur Last fallenden strafbaren Handlungen wie folgt verurteilt:Nach §§ 28, 41 StGB § 12 Abs 1 SGG zu acht Monaten Freiheitsstrafe; gemäß §§ 22, 37 Abs 2 FinStrG zu 10.000,-- Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Soweit der Angeklagte mit der Berufung eine Herabsetzung der Verfalls- bz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
