Entscheidungstext 11Os155/81 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1981

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os155/81

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB., Alfred B auch wegen eines anderen Deliktes über die vom Angeklagten Alfred B erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die vom Angeklagten Egon C erhobene Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 11.August 1981, GZ. 5 a Vr 879/81-81, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Lehner und DDr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os155/81 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben anderen Angeklagten - der am 14.Juni 1963 geborene Elektroinstallateurlehrling Egon C und der am 12.Februar 1965 geborene Aut...

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