Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 3, 128 Abs 1 Z 4, Abs 2StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Roland A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.April 1981, GZ 27 Vr 2.846/80-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidiger Dr. Sarlay und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Tschulik zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os124/81 - Oberster Gerichtshof, 16 September 1981
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Roland A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 21.Februar 1963 geborene A...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
