Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Wurz und Dr. Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 60.986,75 sA, S 51.292,91 sA und S 20.336,20 sA sowie Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichtes vom 18. November 1980, GZ 6 R 169-171/80-101, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Juni 1980, GZ 25 Cg 2/74-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den Beschlussgefasst:Die Revision wird, soweit sie sich auf die zu 25 Cg 79/74 und 25 Cg 7/76 des Landesgerichts Klagenfurt gestellten Klagebegehren bezieht, zurückgewiesen;2. zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob641/81 (1Ob642/81, ... - Oberster Gerichtshof, 26 August 1981
Spruch
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.099,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 214,80 USt und S 1.200 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 26. 7. 1965 verkaufte die Klägerin dem Beklagten die in der EZ 45***** inneliegenden Grundstücke 69 Baufläche mit dem Wohnhaus *****, 857/1 Acker, 857/2 und 860 je Garten, 861 Wiese, im Gesamtausmaß von 54,57 ar um den dort genannten Kaufpreis von S 250.000. Nach Punkt 3 dieses Vertrags war der Kaufpreis in zwanzig aufeinander folgenden Halbjahresraten, fällig am 15. 1. und 15. 7. jedes Jahres, abzutragen. Die Vertragsparteien vereinbarten, den Kaufpreis bzw die einzelnen Halbjahresraten der jeweiligen Kaufkraft der österreichischen Währung auf Grund der Indexzahlen der Verbraucherpreise für einen durchschnittlichen A...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
