Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Eva Maria A und andere wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 15, 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Manfred Gustav A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Jänner 1981, GZ 4 d Vr 5828/80-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ivo Reidinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os84/81 - Oberster Gerichtshof, 25 August 1981
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Juni 1944 geborene Manfred Gustav A, der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachging, der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Ab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0091587 - Oberster Gerichtshof, 26 April 1960
- Rechtssätz RS0091438 - Oberster Gerichtshof, 20 Mai 1975
ERWÄHNT von
