Entscheidungstext 5Ob570/81 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1981

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob570/81

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 54/69

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob570/81 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1981

Spruch

Nehmen Personen, die zu einem bestimmten Zweck eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit grunden wollen, eine diesem Zweck dienende Geschäftstätigkeit auf, bevor sie noch einen formgültigen Vorgrundungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, so sind im Innenverhältnis mangels anderer Vereinbarung die für die geplante Gesellschaft gesetzlich vorgesehenen oder in Aussicht genommenen besonderen Regelungen anzuwenden

OGH 5. Mai 1981, 5 Ob 570/81 (GesRZ 198, 178 (Ostheim))(OLG Wien 17 R 192/80; LGZ Wien 39 a Cg 148/78)

Die Kläger begehrten vom Beklagten nach Klageeinschränkung je 75 000 S samt Anhang aus dem Titel der Konventionalstrafe. Sie brachten vor, mit dem Beklagten am 21. November 1977 eine Vorgesellschaft zur Verwertung der Erfindung des Beklagten...

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