Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Roman A u.a. wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Roman A und Peter B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. April 1980, GZ. 3 a Vr 6.443/79-77, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Oehlzand und Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os15/81 - Oberster Gerichtshof, 25 März 1981
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.II. Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 290 Abs 1 StPO.1. in der rechtlichen Unterstellung der dem Angeklagten Peter B zu Punkt A I 8 des Urteilssatzes angelasteten Diebstahlstat (auch) unter die Bestimmung des § 127 Abs 2 Z. 1 StGB. und der ihm zu Punkt D des Urteilssatzes angelasteten Hehlerei (auch) unter die Bestimmungen des § 164 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB., sowie demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z. 3StPO. im Umfang der Aufhebung unter gleichzeitiger teilweiser Neufassung des den Angeklagten Peter B betreffenden Urteilsspruchs in der Sache selbst erkannt:Peter B ist schuldig, er hat zu A I 8 Gerald C durch die in der Erklärung, das gestohlene Grundgerät eines Autoradios mit Stereofunktion allein sei wertlos, gelegene Aufforderung, auch die zum Gerät gehörenden Zubehörteile zu stehlen, zu der von diesem Punkt des Urteilssatzes erfaßten Diebstahlstat bestimmt; zu B I 5 dadurch, daß er sich von Roman A mit dem von diesem unbefugt i...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
