Zusammenfassung
SZ 53/178
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob791/80 - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1980
Spruch
Dem Außerstreitrichter sind nach § 93 EheG auch die notwendigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgetragen. Daher vermag eine mangels Regelung der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über die Aufteilung keinesfalls die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließenOGH 17. Dezember 1980, 6 Ob 791/80 (LG Innsbruck 2 R 179/80; BG Innsbr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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