Entscheidungstext 6Ob791/80 - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob791/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 53/178

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob791/80 - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1980

Spruch

Dem Außerstreitrichter sind nach § 93 EheG auch die notwendigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgetragen. Daher vermag eine mangels Regelung der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über die Aufteilung keinesfalls die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen

OGH 17. Dezember 1980, 6 Ob 791/80 (LG Innsbruck 2 R 179/80; BG Innsbr...

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