Entscheidungstext 11Os160/80 - Oberster Gerichtshof, 26 November 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os160/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rauchenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengerichtes vom 19.Juni 1980, GZ. 14 Vr 901/79-45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gloss und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os160/80 - Oberster Gerichtshof, 26 November 1980

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StGB.

sowie demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO. über die privatrechtlichen Ansprüche des Werner B aufgehoben und...

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