Entscheidungstext 13Os109/80 - Oberster Gerichtshof, 11 September 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os109/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 10.April 1980, GZ. 2 a Vr 1542/79-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Gehart, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Deitzer zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os109/80 - Oberster Gerichtshof, 11 September 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Mai 1963 geborene Hilfsarbeiter Helmut A von der Anklage, am 24.Juni 1979 in Fischamend eine verfälschte Urkunde, nämlich den Führerschein der...

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