Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Bernardini, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 1980, GZ. 1 b Vr 1400/80-16, den Beschluß gefaßt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os125/80 - Oberster Gerichtshof, 12 August 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werde...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
