Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rietdijk als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A und andere wegen des Vergehens nach dem § 101 Abs. 1 KartG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Harald A, Walter B, Kurt C und Gerhard D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1979, GZ 6 a Vr 7.921/74-77, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung am 25.Juni und am 27.Juni 1980 nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Böck und Dr. Giger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Tschulik zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os157/79 - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 1980
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten Harald A, Walter B, Kurt C und Gerhard D wegen des Vergehens nach dem § 101 Abs. 1 KartG (Punkt A II des Urteilssatzes) und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Haftung der Firmen E und F gemäß dem § 109 Abs. 1 KartG aufgehoben und die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald A, Walter B, Kurt C und Gerhard D der Vergehen nach dem § 102 Abs. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2) KartG (Punkt I des Urteilssatzes) und nach dem § 101 Abs. 1 KartG (Punkt II des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche haben sie in der Zeit von Anfang 1972 bis zum 24.September 1974 als Bevollmächtigte der Firmen Folienwalzwerk E (Harald A und Walter B) und F, Aluminiumfolien-Walzwerk (Kurt C und Gerhard D) im Weg einer Absprache...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098778 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1974
- Rechtssätz RS0106295 - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 1974
- Rechtssätz RS0099413 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1971
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ERWÄHNT von
