Entscheidungstext 9Os48/80 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9Os48/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1980 unter dem dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147

Abs. 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Mai 1979, GZ. 26 Vr 2922/77-135, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9Os48/80 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1980

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur La...

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