Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1980 unter dem dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147
Abs. 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Mai 1979, GZ. 26 Vr 2922/77-135, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9Os48/80 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 1980
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur La...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
