Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems a.d.D. als Schöffengerichts vom 25. Oktober 1979, GZ. 9 Vr 406/79-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr.Knob, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os53/80 - Oberster Gerichtshof, 29 Mai 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt.Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Maurer Friedrich A (zu I) des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch (Gesamtschaden nur knapp über 5.000 S) nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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