Entscheidungstext 5Ob582/80 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob582/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 53/74

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 5Ob582/80 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1980

Spruch

Der von einer Spielbank zur Anschaffung von Jetons für ein Glücksspiel, an dem sie selbst teilnimmt, kreditierte Betrag kann gerichtlich nicht gefordert werden

OGH 6. Mai 1980, 5 Ob 582/80 (OLG Innsbruck 5 R 16/80; LG Innsbruck 8 Cg 210/78)

Anfangs Mai 1976 hat der Beklagte im Spielcasino X von der Österreichischen Spielbanken Aktiengesellschaft Jetons zum Nennwert von 56 000 DM gegen Hingabe eines auf diesen Betrag lautenden Schecks bezogen und verspielt. Er hatte die genannte Aktiengesellschaft ersucht, mit der Einlösung des Schecks etwas zuzuwarten, denn es werde erst nach dem...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes