Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 1979, GZ. 4 a Vr 2099/78-163, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Santer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os22/80 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juli 1939 geborene Kaufmann Franz A im zweiten Rechtsgang schuldig erkannt, am 6. Februar 1976 in Wien, mit dem Vorsatz, sich und die Firma 'Bora Gesellschaft m.b.H.' durch das Verhalten der Getäuschten Fri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0097649 - Oberster Gerichtshof, 06 November 1970
- Rechtssätz RS0099690 - Oberster Gerichtshof, 10 August 1978
- Rechtssätz RS0091585 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1951
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ERWÄHNT von
