Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Monika A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 und 2, 130, 1. Fall, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Helmut B gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. November 1979, GZ. 22 Vr 1047/79- 113, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Angeklagten Monika A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Bisanz und Dr. Anderle und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os25/80 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 7. April 1951 geborene Monika A der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 und Abs. 2, 130, 1. Fall, StGB und des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, 2. Fall, StGB sowie des Vergehens nach § 9 Abs. 2 Z 1und 2 SGG und der am 4. September 1951 geborene Hel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
