Entscheidungstext 13Os28/80 - Oberster Gerichtshof, 27 März 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os28/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21.November 1979, GZ. 3 a Vr 957/79-28, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schrammel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os28/80 - Oberster Gerichtshof, 27 März 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Herbert A ist schuldig, am 5. und am 14.Dezember 1978 in Schwechat ein ihm anvertrautes Gut in einem Wert von mehr als 100.000 S, nämlich ihm als Verkäufer der Firma B Gesellschaft m.b.H. von Johanna C und Ing. Josef D übergebene Geldbeträge von zusammen

105.500 S, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Geld für sich verwendet...

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