Entscheidungstext 11Os20/80 - Oberster Gerichtshof, 26 März 1980

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os20/80

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 9.November 1979, GZ 16 Vr 2.187/79-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Cuscoleca und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os20/80 - Oberster Gerichtshof, 26 März 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II 2 und II 3, ferner in der rechtlichen Beurteilung der zu II angeführten Tathandlungen auch als das Vergehen der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den §§ 15, 204 Abs. 1 StGB, im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und I/ gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Wolfgang A wird von der Anklage, er habe An...

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