Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan A wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach §§ 211 Abs. 3, 15 StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1979, GZ. 3 e Vr 1964/79-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Morent und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os41/80 - Oberster Gerichtshof, 25 März 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und von der Verhängung der Zusatzstrafe abgesehen.Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28. September 1960 geborene (mithin zur Tatzeit noc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
