Zusammenfassung
SZ 53/33
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob538/80 - Oberster Gerichtshof, 03 März 1980
Spruch
Der Schuldner, der nach Erhalt der Mitteilung eines Factors, daß alle Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb auf ihn übertragen wurden, der Schuldner habe den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, auf Grund einer nicht mit einem Zessionsvermerk versehenen Rechnung an den Zedenten zahlte, weil dieser behauptete, der Vertrag mit dem Factor sei storniert, muß nicht nochmals an den Factor bezahlenOGH 3. März 1980, 1 Ob 538/80 (OLG Innsbruck 1 R 278/79; LG Innsbruck 13 Cg 565/78)Anfang September 1977 bestellte die Beklagte bei Josef N in Innsbruck Fenster, Fensterläden und...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0032821 - Oberster Gerichtshof, 05 März 1980
- Rechtssätz RS0032973 - Oberster Gerichtshof, 04 März 1953
- Rechtssätz RS0032950 - Oberster Gerichtshof, 05 März 1980
ERWÄHNT von
