Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführers in der Strafsache gegen Otto A u.a. wegen des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 SGG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Otto A und Helfried C gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichts vom 23.März 1979, GZ. 19 Vr 443/78-24, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Litschauer und Dr. Eder sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os143/79 - Oberster Gerichtshof, 23 Januar 1980
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helfried C wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. (Punkt 3 a des Urteils) sowie gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. im Schuldspruch des Angeklagten Otto A wegen des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 1und 2 SGG. und wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Punkte 1 a, b und c des Urteils) und folglich in dem die beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helfried C wird im übrigen, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto A zur Gänze verworfen.Die Berufung des Angeklagten Otto A wegen S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098869 - Oberster Gerichtshof, 08 Januar 1953
- Rechtssätz RS0089900 - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1972
ERWÄHNT von
