Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 1979, GZ. 1 b Vr 4166/78-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os110/79 - Oberster Gerichtshof, 27 November 1979
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem zu Punkt 2) des Schuldspruchs enthaltenen Ausspruch, wonach die Angeklagte zur Täuschung eine falsche Urkunde benützt hat, und in der rechtlichen Unterstellung des der Angeklagten im Punkt 2) des Schuldspruchs als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zur Last liegenden Verhaltens auch unter § 147 Abs. 1 Z 1 StGB sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Renate A wird für die ihr nach den unberührt bleibenden Teilen des Sc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0094215 - Oberster Gerichtshof, 27 November 1979
- Rechtssätz RS0094379 - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 1975
ERWÄHNT von
