Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Höburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juni 1979, GZ 17 Vr 1031/79-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blasbichler, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os118/79 - Oberster Gerichtshof, 26 September 1979
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, 1.) in Stattgebung dieses Rechtsmittels im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Punkt IV), 2.) ferner gemäß § 290 Abs 1 StPO darüber hinaus im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der in den Punkten I und II bezeichneten Taten, 3.) demgemäß außerdem im Strafausspruch und 4.) ebenfalls gemäß § 290 Abs 1 StPO schließlich im Ausspruch über die Einziehung (einer Vulkanisiseurzange) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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