Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl-Heinz A und Helmut B wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Dezember 1978, GZ 17 a Vr 1860/77-52, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Ölz und Dr. Josef Troppmayer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os56/79 - Oberster Gerichtshof, 20 September 1979
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch beider Angeklagten wegen des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach dem § 312 Abs 1 StGB (Punkt I. des Schuldspruches) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Karl-Heinz A und Helmut B sind schuldig, sie haben am 26. August 1977 in Reute-Langegg Rangniederere, nämlich den Wachtmeister Anton C und den Gefreiten der Reserve Robert D, welche im Manöver gefangengenommen worden waren, dadurch in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt, daß 1. Helmut B als Hauptmann und Kommandant der schweren Kompanie des Jägerbataillons 23 es anläßlich einer Kontrolle um etwa 17 Uhr 30 unterließ, deren Entfesselung und die Entfernung der Augenbinden anzuordnen, und schließlich gegen 19 Uhr 15die Verbringung der Genannten auf die entfernt gelegene Auenalpe ohne Vorsorge für ihr weiteres Ergehen zu treffen, gebot;2. Karl-Heinz A als Offizierstellvertreter und mit der Führung des schweren Granatwerferzuges der zu Punkt 1. bezeichneten militärischen Einheit Betrauter infolge Aufrechterhaltung und Überwachung der befohlenen Gefangenhaltung des Anton C und des Robert D mehrere Stunden hindurch, während welcher er das Anbinden der Genannten je an einen Baum veranlaßte und D das Urinieren erst nach dessen lautstarkem Verlangen gestattete, und schließlich infolge Veranlassung des vom Angeklagten Helmut B befohlenen Abtransportes auf die Auenalpe in der Weise, daß der Zustand der Fesselung und ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
