Entscheidungstext 11Os108/79 - Oberster Gerichtshof, 04 September 1979

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os108/79

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1979, GZ 1 b Vr 353/79-17, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os108/79 - Oberster Gerichtshof, 04 September 1979

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Johann A habe die unter A des Urteilssatzes angeführt...

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