Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Juni 1979, GZ 20 h Vr 9304/78-47, den Beschluß gefaßt:
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Auszug
Entscheidungstext 9Os133/79 - Oberster Gerichtshof, 04 September 1979
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
