Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Petrasch, Dr. Wurz und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Charlotte K*****, vertreten durch Dr. Günther Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Ulrike B*****, vertreten durch Dr. Walter Derganz jun., Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 28. November 1978, GZ R 366/78-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. Juni 1978, GZ C 1899/76-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob636/79 - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1979
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.311,74 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 192 S Barauslagen und 82,94 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin ist zu einem Viertelanteil Miteigentümerin des Hauses *****, dessen weitere Dreiviertelanteile im Miteigentum ihres Sohnes stehen. Sie führt die Verwaltung des Hauses und ist seitens ihres Sohnes ermächtigt, das Mietverhältnis mit der Beklagten aufzukündigen. Im vorliegenden Verfahren kündigt sie ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0014190 - Oberster Gerichtshof, 27 März 1957
- Rechtssätz RS0014221 - Oberster Gerichtshof, 29 Januar 1964
ERWÄHNT von
