Entscheidungstext 4Ob348/79 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1979

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob348/79

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


SZ 52/94

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob348/79 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1979

Spruch

Eine Werbebehauptung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder Leistungen erweckt, kann nicht mehr als rein subjektive, die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden; sie enthält vielmehr insoweit eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinne des § 2 UWG

Die Wiederholungsgefahr ist in der Regel dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beklagte sein Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches auf einen Teil des Klagebegehrens - etwa nur auf den Unterlassungsanspruch und nicht auch auf den damit verbundenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung - beschränkt. Bei einem auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Urteilsbegehren wird daher der Beklagte, will er sich auf fehlende Wiederholungsgefahr berufen, dem Kläger regelmäßig nicht nur eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen

OGH 12. Juni 1979, 4 Ob 348/79 (OLG Wien 2 R 2027/78; HG Wien 19 Cg 95/78).

Beide Parteien erzeugen und vertreiben Kräutershampoos, und ...

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