Zusammenfassung
SZ 52/94
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob348/79 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1979
Spruch
Eine Werbebehauptung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder Leistungen erweckt, kann nicht mehr als rein subjektive, die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden; sie enthält vielmehr insoweit eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinne des § 2 UWGDie Wiederholungsgefahr ist in der Regel dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beklagte sein Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches auf einen Teil des Klagebegehrens - etwa nur auf den Unterlassungsanspruch und nicht auch auf den damit verbundenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung - beschränkt. Bei einem auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Urteilsbegehren wird daher der Beklagte, will er sich auf fehlende Wiederholungsgefahr berufen, dem Kläger regelmäßig nicht nur eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssenOGH 12. Juni 1979, 4 Ob 348/79 (OLG Wien 2 R 2027/78; HG Wien 19 Cg 95/78).Beide Parteien erzeugen und vertreiben Kräutershampoos, und ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0079899 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1978
- Rechtssätz RS0079921 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1979
- Rechtssätz RS0078472 - Oberster Gerichtshof, 24 September 1974
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
