Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff., 15 StGB über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.Dezember 1978, GZ 18 Vr 1091/78-43, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Armstark und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Kresnik, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Os68/79 - Oberster Gerichtshof, 06 Juni 1979
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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