Entscheidungstext 10Os18/79 - Oberster Gerichtshof, 14 März 1979

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Os18/79

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 f. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 1978, GZ. 1 e Vr 9428/78-14, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gadzinsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10Os18/79 - Oberster Gerichtshof, 14 März 1979

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auc...

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