Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 (81 Z. 2) StGB über die von der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 24.Oktober 1978, GZ. 11 d Vr 579/78-80, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Auführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Lock und der Ausführungen des Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os198/78 - Oberster Gerichtshof, 15 Februar 1979
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß über den Angeklagten unter Ausschaltung des § 37 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verhängt wird. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß § 39...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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